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    DAC6

    Was ist DAC6?

    DAC6 (Directive on Administrative Cooperation, sechste Änderung) ist eine EU-Richtlinie, die die Offenlegung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vorschreibt, die zur Steuervermeidung genutzt werden könnten. Sie gilt für Intermediäre (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte) sowie in einigen Fällen für die Steuerpflichtigen selbst.

    Warum ist DAC6 wichtig?

    DAC6 wurde eingeführt, um die Transparenz zu erhöhen und aggressive Steuerplanung in den EU-Mitgliedstaaten zu bekämpfen. Durch die verpflichtende Meldung potenziell schädlicher Gestaltungen können Steuerbehörden Risiken für ihre Steuerbasis besser erkennen und darauf reagieren.

    Organisationen, die grenzüberschreitend tätig sind, insbesondere solche mit komplexen Strukturen oder Transaktionen, müssen DAC6 kennen, um die Einhaltung von Vorschriften zu gewährleisten und mögliche Sanktionen zu vermeiden.

    DAC6 verpflichtet bestimmte Intermediäre wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Banken dazu, grenzüberschreitende Gestaltungen, die bestimmte Risikoindikatoren (sogenannte Hallmarks) erfüllen, an ihre nationalen Steuerbehörden zu melden. In einigen Fällen kann die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen übergehen.

    Indem diese Gestaltungen für die Behörden sichtbar werden, ermöglicht DAC6 den Steuerverwaltungen in der gesamten EU, Daten auszutauschen, die Durchsetzung zu koordinieren und schneller auf Risiken für ihre Steuerbasis zu reagieren.

    Eine Nichteinhaltung von DAC6 kann zu finanziellen Sanktionen und Reputationsschäden führen. Daher ist es für international tätige Organisationen essenziell, ihre Offenlegungspflichten stets im Blick zu behalten.

    Was muss unter DAC6 gemeldet werden?

    Eine grenzüberschreitende Gestaltung muss gemeldet werden, wenn sie bestimmte in der Richtlinie festgelegte Kennzeichen (Hallmarks) erfüllt. Diese Hallmarks umfassen verschiedene Merkmale, darunter:

    • einen Bezug zu Steuervorteilen
    • die Verwendung standardisierter Dokumentation
    • zirkuläre Transaktionen oder unklare wirtschaftliche Eigentümerschaft
    • grenzüberschreitende Übertragungen von Vermögenswerten oder Einkünften

    Eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung (Reportable Cross-Border Arrangement, RCBA) liegt vor, wenn mehr als eine Jurisdiktion betroffen ist und mindestens eine der fünf in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Kennzeichen-Kategorien erfüllt wird:

    • A – Allgemeine Kennzeichen (unterliegen dem „Main Benefit Test"). Dazu gehören Vertraulichkeitsklauseln zu Steuervorteilen, erfolgsabhängige Honorare oder standardisierte Steuermodelle.
    • B – Erosion der Steuerbasis oder Umwandlung von Einkünften (ebenfalls dem „Main Benefit Test" unterliegend). Beispielsweise der Erwerb von Unternehmen zur Nutzung ihrer Steuerverluste, die Umwandlung von Einkünften in niedriger besteuerte Formen oder zirkuläre Geldbewegungen.
    • C – Grenzüberschreitende Transaktionen. Dazu gehören Zahlungen an Niedrig- oder Nullsteuergebiete, doppelte Abzüge oder Bewertungsunterschiede bei Vermögenswerten zwischen Jurisdiktionen.
    • D – Transparenz-Kennzeichen. Bezieht sich auf Gestaltungen, die die wirtschaftliche Eigentümerstruktur verschleiern oder Meldepflichten umgehen, etwa beim automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen.
    • E – Verrechnungspreise. Umfasst konzerninterne Übertragungen schwer zu bewertender immaterieller Vermögenswerte sowie Umstrukturierungen, durch die erhebliche Gewinne zwischen Jurisdiktionen verlagert werden.

    Nicht alle Kennzeichen setzen das Vorliegen eines Steuervorteils voraus. Das bedeutet, dass einige Gestaltungen auch dann gemeldet werden müssen, wenn sie nicht als aggressive Steuerplanung gelten.

    Wer ist für die DAC6-Meldung verantwortlich?

    In den meisten Fällen sind Intermediäre wie Rechts-, Finanz- oder Steuerberater für die Meldung zuständig. Ist jedoch kein Intermediär beteiligt oder unterliegt dieser einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht, kann die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen übergehen.

    Welche Meldefristen gelten?

    DAC6 sieht eine 30-tägige Meldefrist vor. Intermediäre oder Steuerpflichtige müssen eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb folgender Fristen offenlegen:

    ·       30 Tage, nachdem sie zur Verfügung gestellt wurde,

    ·       30 Tage, nachdem sie umsetzungsbereit ist, oder

    ·       30 Tage, nachdem der erste Schritt ihrer Umsetzung erfolgt ist.

    Wie Impero die Einhaltung von DAC6 unterstützt

    Die Einhaltung von DAC6 kann komplex sein, insbesondere aufgrund enger Meldefristen (häufig innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der Gestaltung). Impero hilft Ihnen, den Prozess zu vereinfachen, durch:

    ·       die Erfassung der DAC6-Pflichten über verschiedene Jurisdiktionen hinweg

    ·       die Automatisierung von Datenerfassung und Meldungs-Workflows

    ·       die Sicherstellung klarer Verantwortlichkeiten und Audit-Trails

    ·       die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Tax-, Legal- und Compliance-Teams

    Erste Schritte mit Impero

    Die Einhaltung von DAC6 muss kein manueller, risikoreiche Aufgabe sein. Mit Impero gewinnen Sie Transparenz, Kontrolle und Sicherheit über Ihre Tax-Governance-Prozesse.

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